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1. |
Wer Mineralien, Fossilien oder Gesteine
sammelt oder ausgräbt, muss die einschlägigen Gesetze und Verordnungen
beachten. Eigentum, Naturschutz, Landschaftsschutz und Denkmalschutz sind
durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt. Die Einhaltung des Deutschen
Bergrechts ist Pflicht. In verschiedenen deutschen Bundesländern gelten
Landes-Denkmalschutzgesetze auch für Mineralien und Fossilien. Grundsätzlich
gilt, dass Grabungen und Sammeln der Genehmigung durch den Grundeigentümer
bedürfen. Diese sollte schriftlich eingeholt werden. Es empfiehlt
sich auch, ein schriftliches Übereinkommen über die Eigentumsverhältnisse
der Funde zu treffen. Im Bereich von Natur- und Kulturdenkmälern ist
das Sammeln verboten. Natur und Landschaft sind zu schützen. |
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2. |
Das Betreten von Steinbrüchen, Gruben
und ähnlichem soll nur mit Genehmigung des Besitzers oder des Bruchmeisters
erfolgen. Geräte und Einrichtungen des Betriebes dürfen ohne
Genehmigung nicht benutzt werden. Verlust von Stahl- oder Eisenteilen (Hammer,
Meißel, Brechstange, etc.) ist der Betriebsleitung unverzüglich
zu melden. |
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3. |
Beschädigungen an Kulturland, Wald,
Straßen, Wegen, öffentlichen und privaten Einrichtungen sind
strafbar. Es ist Pflicht, jede Such- und Fundstelle bei deren Verlassen
wieder aufzuräumen und in bester Ordnung und Sauberkeit zu hinterlassen. |
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4. |
Die Verwendung von Sprengstoff ist ohne
Genehmigung und entsprechende Ausbildung strafbar. |
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5. |
Der Sammler vermeidet maschinelle Hilfsmittel.
Die Anwendung zu grober Methoden verursacht häufig die Zerstörung
der Fundsituation. Dadurch gehen der Wissenschaft wesentliche Informationen
verloren. |
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6. |
Bedeutende oder wissenschaftlich interessante
Funde sollten, auch im Zweifelsfall, der Wissenschaft bekannt gegeben werden.
Der Sammler wendet sich an das nächste Naturhistorische Museum bzw.
Mineralogische, Geologische oder Paläontologische Institut einer Universität.
Die Fundstücke sollen, wenn gewünscht, leihweise oder ganz überlassen
werden. Mehrere Bundesländer haben in ihren Denkmalschutzgesetzen
staatliches Eigentum an Funden ("Schatzregal") oder zumindest eine gesetzliche
Ablieferungspflicht für wissenschaftlich wertvolles Material geregelt.
Eine Verletzung dieser Bestimmungen kann unter Umständen als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden oder gar eine Strafanzeige zur Konsequenz haben. |
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7. |
Vereinsmitglieder sollen in erster Linie
für die eigene Sammlung und zu Tauschzwecken Mineralien, Fossilien
und Gesteine suchen, sowie Fundstellen bearbeiten. |
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8. |
Mineralien, Fossilien und Gesteine haben
nur dann einen wissenschaftlichen und sammlerischen Wert, wenn der Fundort
möglichst genau angegeben ist. Man sollte dem Fundstück ein Etikett
beilegen, das immer beim Fundstück verbleibt. Darauf soll wenigstens
eine fortlaufende Nummer verzeichnet sein, zu der in einem Inventarbuch
weitere Angaben verzeichnet sind. Diese Ordnungsarbeiten gehören zu
einer gut geführten Sammlung ebenso wie das sachkundige Präparieren
und Aufbewahren. Eine ordentlich geführte Sammlung bereitet doppeltes
Vergnügen. |
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9. |
Gewissenhafte Sammler geben nur richtig
beschriftete Stücke weiter, machen wahre Angaben über den Fundort,
kennzeichnen Ergänzungen und geben Auskunft über die verwendeten
Präparationsmethoden. |
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10. |
Der Handel mit Mineralien, Fossilien und
Gesteinen muss sich in den gesetzlichen Bahnen bewegen. Die Steuergesetze
sind unbedingt zu beachten. |
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11. |
Bevor ein bedeutender Fund ins Ausland
verkauft wird, sollte er einer nationalen öffentlichen Sammlung zum
Kauf angeboten werden. Verantwortungsbewußte Sammler wissen, dass
Mineralien und Fossilien nationales Kulturgut sind. |
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12. |
Jede Art von Sammeln, durch die eine gesetzliche
Bestimmung verletzt wird, ist Raubbau. Beobachtungen über Raubbau
sollten an die zuständigen Stellen wie Polizei, Natur- oder Denkmalschutzbehörden
weitergeleitet werden. |
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Dieses Merkblatt wurde
in Anlehnung an den Kodex der Österreichischen Paläontologischen
Gesellschaft Wien und an den Kodex der Vereinigung der Freunde der Mineralogie
und Geologie e. V. (VFMG), Heidelberg, erstellt. |
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Dem Inhalt dieses Merkblatts wurde in der vorliegenden
Fassung auf der Gründungsversammlung am 21. Februar 2003 durch die
Gründungsmitglieder zugestimmt. |
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