Merkblatt für Mitglieder


   
1. Wer Mineralien, Fossilien oder Gesteine sammelt oder ausgräbt, muss die einschlägigen Gesetze und Verordnungen beachten. Eigentum, Naturschutz, Landschaftsschutz und Denkmalschutz sind durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt. Die Einhaltung des Deutschen Bergrechts ist Pflicht. In verschiedenen deutschen Bundesländern gelten Landes-Denkmalschutzgesetze auch für Mineralien und Fossilien. Grundsätzlich gilt, dass Grabungen und Sammeln der Genehmigung durch den Grundeigentümer bedürfen. Diese sollte schriftlich eingeholt werden. Es empfiehlt sich auch, ein schriftliches Übereinkommen über die Eigentumsverhältnisse der Funde zu treffen. Im Bereich von Natur- und Kulturdenkmälern ist das Sammeln verboten. Natur und Landschaft sind zu schützen.
 
2. Das Betreten von Steinbrüchen, Gruben und ähnlichem soll nur mit Genehmigung des Besitzers oder des Bruchmeisters erfolgen. Geräte und Einrichtungen des Betriebes dürfen ohne Genehmigung nicht benutzt werden. Verlust von Stahl- oder Eisenteilen (Hammer, Meißel, Brechstange, etc.) ist der Betriebsleitung unverzüglich zu melden.
 
3. Beschädigungen an Kulturland, Wald, Straßen, Wegen, öffentlichen und privaten Einrichtungen sind strafbar. Es ist Pflicht, jede Such- und Fundstelle bei deren Verlassen wieder aufzuräumen und in bester Ordnung und Sauberkeit zu hinterlassen.
 
4. Die Verwendung von Sprengstoff ist ohne Genehmigung und entsprechende Ausbildung strafbar.
 
5. Der Sammler vermeidet maschinelle Hilfsmittel. Die Anwendung zu grober Methoden verursacht häufig die Zerstörung der Fundsituation. Dadurch gehen der Wissenschaft wesentliche Informationen verloren.
 
6. Bedeutende oder wissenschaftlich interessante Funde sollten, auch im Zweifelsfall, der Wissenschaft bekannt gegeben werden. Der Sammler wendet sich an das nächste Naturhistorische Museum bzw. Mineralogische, Geologische oder Paläontologische Institut einer Universität. Die Fundstücke sollen, wenn gewünscht, leihweise oder ganz überlassen werden. Mehrere Bundesländer haben in ihren Denkmalschutzgesetzen staatliches Eigentum an Funden ("Schatzregal") oder zumindest eine gesetzliche Ablieferungspflicht für wissenschaftlich wertvolles Material geregelt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen kann unter Umständen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder gar eine Strafanzeige zur Konsequenz haben.
 
7. Vereinsmitglieder sollen in erster Linie für die eigene Sammlung und zu Tauschzwecken Mineralien, Fossilien und Gesteine suchen, sowie Fundstellen bearbeiten.
 
8. Mineralien, Fossilien und Gesteine haben nur dann einen wissenschaftlichen und sammlerischen Wert, wenn der Fundort möglichst genau angegeben ist. Man sollte dem Fundstück ein Etikett beilegen, das immer beim Fundstück verbleibt. Darauf soll wenigstens eine fortlaufende Nummer verzeichnet sein, zu der in einem Inventarbuch weitere Angaben verzeichnet sind. Diese Ordnungsarbeiten gehören zu einer gut geführten Sammlung ebenso wie das sachkundige Präparieren und Aufbewahren. Eine ordentlich geführte Sammlung bereitet doppeltes Vergnügen.
 
9. Gewissenhafte Sammler geben nur richtig beschriftete Stücke weiter, machen wahre Angaben über den Fundort, kennzeichnen Ergänzungen und geben Auskunft über die verwendeten Präparationsmethoden.
 
10. Der Handel mit Mineralien, Fossilien und Gesteinen muss sich in den gesetzlichen Bahnen bewegen. Die Steuergesetze sind unbedingt zu beachten.
 
11. Bevor ein bedeutender Fund ins Ausland verkauft wird, sollte er einer nationalen öffentlichen Sammlung zum Kauf angeboten werden. Verantwortungsbewußte Sammler wissen, dass Mineralien und Fossilien nationales Kulturgut sind.
 
12. Jede Art von Sammeln, durch die eine gesetzliche Bestimmung verletzt wird, ist Raubbau. Beobachtungen über Raubbau sollten an die zuständigen Stellen wie Polizei, Natur- oder Denkmalschutzbehörden weitergeleitet werden.
 
 
Dieses Merkblatt wurde in Anlehnung an den Kodex der Österreichischen Paläontologischen Gesellschaft Wien und an den Kodex der Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie e. V. (VFMG), Heidelberg, erstellt.
 
Dem Inhalt dieses Merkblatts wurde in der vorliegenden Fassung auf der Gründungsversammlung am 21. Februar 2003 durch die Gründungsmitglieder zugestimmt.
 

 
© 2000 by Ralf Scheinpflug, Lohr · Stand: 21. Febr. 2003