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Inhalt: |
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I. |
Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform |
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§ 2 Zweck des Vereins |
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§ 3 Gemeinnützigkeit |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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§ 6 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
und Gerichtsstand |
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II. |
Organe und Gliederung des Vereins |
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§ 7 Die Vereinsorgane |
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§ 8 Die Mitgliederversammlung |
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§ 9 Der Vorstand |
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§ 10 Der Beirat |
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§ 11 Kassenprüfung |
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§ 12 Der Wahlleiter |
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III. |
Beschlussfassung der Organe und Auflösung des Vereins |
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§ 13 Beschlussfassung und Protokollführung |
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§ 14 Auflösung des Vereins |
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I. |
Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 |
Name, Sitz und Rechtsform |
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(1) |
Der Verein führt den Namen "Mineralien- und Fossilienfreunde Würzburg
e. V." |
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(2) |
Der Sitz des Vereins ist Würzburg. |
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(3) |
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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§ 2 |
Zweck der Vereins |
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(1) |
Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Pflege der Weiterbildung, der
Ergründung der Zusammenhänge in Mineralogie, Geologie und Paläontologie
und ihre Darstellung in der Öffentlichkeit. |
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(2) |
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch: |
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a) Das Durchführen von Diskussionsabenden, Vortragsveranstaltungen,
Lehrveranstaltungen (Exkursionen) und Ausstellungen. |
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b) Die Herausgabe von Veröffentlichungen. |
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c) Die Beschaffung von wissenschaftlichem Schrifttum, Instrumenten
und Geräten. |
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(3) |
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. |
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck,
Wissenschaft und Forschung zu fördern im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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(2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Überschüsse werden einer Rücklage
zugeführt, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. |
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(3) |
Die Mitglieder, auch die Angehörigen der Organe des Vereins, erhalten
keine Honorare oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem
Ehrenamt oder einem Auftrag betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf
Ersatz tatsächlich verausgabter Auslagen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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(1) |
Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder. |
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(2) |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden. |
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(3) |
Förderndes Mitglied des Vereins können neben natürlichen
Personen Gruppen und Institutionen werden, welche die Ziele des Vereins
anerkennen und zu fördern bereit sind. Fördernde Mitglieder besitzen
kein aktives oder passives Wahlrecht. |
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(4) |
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
und das Recht auf Antragstellung. |
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(5) |
Volljährige ordentliche Mitglieder haben aktives und passives
Wahlrecht, sowie ein Vorschlagsrecht. Gleiches gilt für den von einer
juristischen Person benannten Vertreter, sofern dieser nicht bereits selbst
ordentliches Mitglied des Vereins ist. |
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(6) |
Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen,
gemäß ihren Fähigkeiten bei den Vereinsaufgaben mitzuwirken,
das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern und
die Bestimmungen des Ehrenkodexes zu beachten. Zuwiderhandlungen können
den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben. |
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(7) |
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins
zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
steht dem Antragsteller binnen eines Monats das Recht zu, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet verbindlich. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Aufnahme wird erst mit Bezahlung des ersten Jahresbeitrags
wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an, die ihm
spätestens zu diesem Zeitpunkt auszuhändigen ist. |
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(8) |
Bei Wegfall der Vergünstigungen durch Familienmitgliedschaft gemäß
§ 5 Abs. 3 erfolgt die automatische Aufnahme als Einzelmitglied. |
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(9) |
Zu Ehrenmitgliedern können um den Verein und seine Zwecke verdiente
natürliche Personen auf Vorschlag des Vorstands oder durch schriftlichen
Antrag von Mitgliedern ernannt werden. Die Ernennung ist abhängig
von der einstimmigen Empfehlung durch den Vorstand und Beirat sowie von
der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Äußerlicher
Ausdruck der Ehrenmitgliedschaft ist die Befreiung von der Beitragszahlung. |
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(10) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. |
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(11) |
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Er ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem
Vorstand zu erklären. |
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(12) |
Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss, der
auf Antrag des Vorstandes oder jedes volljährigen Mitglieds eingeleitet
und nach schriftlicher Anhörung des Antragstellers und des betroffenen
Mitglieds durch den Vorstand beschlossen wird, wenn |
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a) in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
bei nachhaltiger grober Zuwiderhandlung gegen das Interesse des Vereins, |
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b) das Mitglied mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen
im Verzug ist. |
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(13) |
Bei Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung
zu; diese entscheidet endgültig. Das Berufungsschreiben muss innerhalb
von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses (unzustellbare
Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt
bekannte Adresse versandt worden ist) beim Vorstand eingegangen sein. Bis
zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. |
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(14) |
Das Mitglied hat alle bis zum wirksamen Ausscheiden fälligen Beiträge
zu leisten und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen. Ansprüche
auf Rückerstattung von Beiträgen oder an das Vereinsvermögen
bestehen nicht. |
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§ 5 |
Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Ordentliche
Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands
festgelegt. Sie hat sich nach den Bedürfnissen des Vereins zu richten. |
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(2) |
Ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren zahlen 50 % des jeweiligen Beitragssatzes. |
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(3) |
Ordentliche Mitglieder zahlen bei Familienmitgliedschaft das Doppelte
des jeweiligen Beitragssatzes. Dafür sind zwei Erwachsene und deren
in Familiengemeinschaft lebende Kinder unter 18 Jahren eingeschlossen. |
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(4) |
Fördernde Mitglieder entrichten einen wesentlich erhöhten
Jahresbeitrag oder einen größeren Einmalbeitrag. Die Stiftung
anderer Werte kommt der Beitragszahlung gleich. |
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(5) |
Die Mitgliedsbeiträge werden spätestens zum 31. März
des Kalenderjahres fällig. |
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(6) |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. |
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(7) |
Die Nutzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Jahresabschluss
(Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sind jährlich auf der
Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. |
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§ 6 |
Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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(1) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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(2) |
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Zahlungsverzug, ist
Würzburg, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften
ein anderer Gerichtsstand gilt. |
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II. |
Organe und Gliederung des Vereins |
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§ 7 |
Die Vereinsorgane |
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Die Organe des Vereins sind: |
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a) Die Mitgliederversammlung. |
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b) Der Vorstand. |
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c) Der Beirat. |
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§ 8 |
Die Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt,
in der Regel im 1. Quartal. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
mit schriftlicher Benachrichtigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens
2 Wochen vor dem Versammlungstermin. |
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Die Tagesordnung muss im Wahljahr für die Neubestellung des Vorstandes,
des Beirates, der Kassenprüfer und des Wahlleiters folgende Punkte
beinhalten: |
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a) Bericht des Vorstands und des Beirats über das abgelaufene
Vereinsjahr. |
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b) Bestellung des Wahlleiters. |
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c) Entlastung des Vorstands. |
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d) Neuwahl des Vorstands und des Beirats. |
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e) Bestellung von zwei Kassenprüfern.. |
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(2) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch
den Vorstand einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände
dieses erfordern oder muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder
einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Die Einberufung erfolgt
gemäß Ziffer 1 Satz 2. |
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(3) |
Anträge an die Mitgliederversammlung können jederzeit beim
Vorstand schriftlich gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung der
nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen und dort zu behandeln,
sofern nicht bereits für diese geladen wurde. |
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(4) |
Anträge, die eine Änderung der Satzung beinhalten, müssen
als solche bezeichnet sein und den vollständigen Inhalt der Änderung
enthalten. |
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(5) |
Der Vorstand gibt die Anträge mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung
bekannt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen im vollständigen
Wortlaut der beantragten Änderung bekannt gegeben werden. |
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(6) |
Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung
gestellt werden; sie werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
die Dringlichkeit ausdrücklich anerkennt und es sich nicht um Anträge
zur Satzung handelt. |
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(7) |
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sie wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet. |
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(8) |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
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a) Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Kassenführer und Kassenprüfer. |
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b) Entlastung von Vorstand und Kassenführer. |
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c) Beschlussfassung über die gestellten Anträge. |
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d) Beschlussfassung über die Satzung. |
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e) Wahl des Vorstands und des Beirats. |
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f) Wahl der Kassenprüfer. |
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g) Wahl des Wahlleiters. |
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h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
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i) Aussprache über die Ziele und Tätigkeit des Vereins. |
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k) Beschlussfassung über den Ehrenkodex. |
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§ 9 |
Der Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter,
dem Schriftführer, dem Kassenführer und zwei Beiräten. Es
können bei Bedarf weitere Funktionen im Vorstand eingerichtet und
durch Wahl besetzt werden. |
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(2) |
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen
Vorstandes im Amt. Die Vorstandskandidaten werden der Mitgliederversammlung
vom Vorstand, Beirat oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. |
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(3) |
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden des Vorstandes zwischen
zwei Mitgliederversammlungen tritt der Stellvertreter die Nachfolge an. |
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Nachwahlen zum Vorstand werden vom Vorstand vorgenommen. |
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(4) |
Der Vorsitzende des Vorstandes wird im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge
vertreten durch seinen Stellvertreter, den Schriftführer, den Kassenführer
oder ein Beiratsmitglied. |
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(5) |
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Zum Ausweis des
Vorsitzenden oder der übrigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem
Gericht dient die Niederschrift über die Wahl in der Mitgliederversammlung. |
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(6) |
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: |
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a) Die Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung auszuführen und die des Beirats zu berücksichtigen. |
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b) Erlassen von Geschäftsanweisungen zur Erfüllung der Vereinsaufgaben. |
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c) Die Regelung der Finanzangelegenheiten; hierbei sind die Unterschriften
des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und des Kassenführers notwendig.
Das Ausleihen von Vereinsgeldern ist unzulässig, ausgenommen Geldanlagen
bei Banken und Sparkassen. Die Anlage von Geldern hat mit der Sorgfalt
eines gewissenhaften Kaufmanns zu erfolgen. |
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d) Leitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. |
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e) Bekanntgabe des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und der Kassenprüfung. |
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f) Er schafft und pflegt die Verbindung zu anderen Sammlervereinigungen. |
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(7) |
Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung durch seinen
Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorstandssitzungen können schriftlich
oder fernmündlich einberufen werden. An seinen Sitzungen nehmen die
Beiräte mit beratender Stimme teil. |
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(8) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. |
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§ 10 |
Der Beirat |
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(1) |
Dem Beirat gehören mindestens zwei Mitglieder an. |
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(2) |
Förderer des Vereins können im Beirat vertreten sein. |
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(3) |
Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen
Beirates im Amt. Die Beiratskandidaten werden der Mitgliederversammlung
vom Vorstand, Beirat oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. |
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(4) |
Der Beirat wird beratend tätig und hat Vorschlagsrecht an den
Vorstand. |
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§ 11 |
Kassenprüfung |
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(1) |
Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die weder dem Vorstand
noch dem Beirat angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung
anläßlich der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. |
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(2) |
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens jährlich,
insbesondere vor jeder Mitgliederversammlung, die Kassen- und Buchführung
durch den Kassenführer gemeinsam mit diesem zu prüfen und dem
Vorstand darüber zu berichten. Ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit
oder erhebliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit von Ausgaben,
so ist unverzüglich dem Vorstand davon Mitteilung zu machen. Die Anzahl
der zu prüfenden Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben)
bestimmen die Kassenprüfer. Bei jeder Prüfung haben sie die Anzahl
der geprüften Geschäftsvorfälle und etwaige Beanstandungen
in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen. |
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§ 12 |
Der Wahlleiter |
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(1) |
Als Wahlleiter ist ein Mitglied zu bestellen, das weder dem Vorstand
oder Beirat angehört noch dafür kandidiert. Er wird von der
Mitgliederversammlung anläßlich der Wahl des Vorstandes bestellt. |
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(2) |
Der Wahlleiter hat die Aufgabe die Wahl zu leiten und auszuwerten,
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu überwachen
sowie das Wahlergebnis bekanntzugeben. |
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(3) |
Wahlvorschläge sind beim Vorstand vor oder beim Wahlleiter während
der Mitgliederversammlung einzureichen. |
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III. |
Beschlussfassung der Organe und Auflösung des Vereins |
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§ 13 |
Beschlussfassung und Protokollführung |
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(1) |
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten
vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben
bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Die Beschlussfassung
bestimmt sich für die Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 7 und
für den Vorstand nach § 9 Abs. 8. |
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(2) |
Bei Stimmengleichheit im Vorstand werden strittige Fragen unter Hinzuziehung
des Beirats erörtert und von beiden Organen zusammen mit Mehrheit
entschieden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. |
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(3) |
Bei Stimmengleichheit in einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. |
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(4) |
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
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(5) |
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll
über den Verlauf, sowie über die gefaßten Beschlüsse
zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer sowie vom Versammlungsvorsitzenden
zu unterschreiben. Bei Wahlen unterschreibt zusätzlich der Wahlleiter.
Die Protokolle sind im Original beim Schriftführer zu hinterlegen. |
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(6) |
Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt durch Übersenden
der geänderten Fassung anzuzeigen. |
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§ 14 |
Auflösung des Vereins |
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(1) |
Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgen. Diese muss mindestens vier Wochen vorher unter Ankündigung
des Zweckes einberufen werden. |
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(2) |
Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens 3/4 der anwesenden
ordentlichen Mitglieder der Vereins zustimmen. |
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(3) |
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten
der verbleibende Überschuss des Vermögens durch zwei vom Vorstand
zu bestellende Liquidatoren an eine steuerbegünstigte Körperschaft,
einen gemeinnützigen Verein oder eine wissenschaftliche Einrichtung
zu übergeben zwecks Verwendung für die Förderung von
Wissenschaft und Forschung. |
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Würzburg, den 10.10.2008 |
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